§ 4 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Abs. 2 ergebenden Zahl von weiteren Mitgliedern.Der Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Absatz 2, ergebenden Zahl von weiteren Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von höchstens fünf Jahren sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 4 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, vorliegt;die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 75, Absatz 4, Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung der Voraussetzungen für die Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, insbesondere der Anforderungen an ihre Sicherheit (Beleihungsgrundsätze);
    4. 4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge;
    5. 5.Ziffer 5die Festsetzung des Ausmaßes, bis zu dem die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben;
    6. 6.Ziffer 6die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften und zu sonstigen Maßnahmen, für die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den Verwaltungsrat um seine Zustimmung ersucht;
    7. 7.Ziffer 7die Überwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen, wobei erhebliche, nicht alsbald zu beseitigende Missstände oder Schwierigkeiten dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind;
    8. 8.Ziffer 8die Festsetzung der Umlagen, welche von den Mitgliedsinstituten eingefordert werden;
    9. 9.Ziffer 9die Stellungnahme zum Haushaltsplan, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;
    10. 10.Ziffer 10die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern;
    11. 11.Ziffer 11die Beschlussfassung über die Satzung oder jede Änderung der Satzung, die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses.
  5. (5)Absatz 5Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.
  6. (6)Absatz 6Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Absatz 4, Ziffer 11, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.
§ 4 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
  1. (1)Absatz einsDer Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Abs. 2 ergebenden Zahl von weiteren Mitgliedern.Der Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Absatz 2, ergebenden Zahl von weiteren Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von höchstens fünf Jahren sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 4 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, vorliegt;die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 75, Absatz 4, Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
    3. 3.Ziffer 3die Bestimmung der Voraussetzungen für die Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, insbesondere der Anforderungen an ihre Sicherheit (Beleihungsgrundsätze);
    4. 4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge;
    5. 5.Ziffer 5die Festsetzung des Ausmaßes, bis zu dem die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben;
    6. 6.Ziffer 6die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften und zu sonstigen Maßnahmen, für die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den Verwaltungsrat um seine Zustimmung ersucht;
    7. 7.Ziffer 7die Überwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen, wobei erhebliche, nicht alsbald zu beseitigende Missstände oder Schwierigkeiten dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind;
    8. 8.Ziffer 8die Festsetzung der Umlagen, welche von den Mitgliedsinstituten eingefordert werden;
    9. 9.Ziffer 9die Stellungnahme zum Haushaltsplan, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;
    10. 10.Ziffer 10die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern;
    11. 11.Ziffer 11die Beschlussfassung über die Satzung oder jede Änderung der Satzung, die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses.
  5. (5)Absatz 5Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.
  6. (6)Absatz 6Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Absatz 4, Ziffer 11, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.
§ 4 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

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