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(2) Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von höchstens fünf Jahren sind zulässig.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
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(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.
(2) Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von höchstens fünf Jahren sind zulässig.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
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(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.