§ 20 SortSG

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

1.

auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

2.

auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

3.

auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Über BerufungenAuf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebühren ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(3) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundespräsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.

(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören habenhat, diedas vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt wordenwerden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die ZusammensetzungSenatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013

(1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

1.

auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,

2.

auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,

3.

auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Über BerufungenAuf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet der Oberste Patent- und Markensenat. Auf das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie hinsichtlich der Gebühren ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(3) Auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Bundespräsident zusätzlich jene Zahl von nichtständigen fachtechnischen Mitgliedern des Patentamtes sowie jene Zahl von fachtechnischen und rechtskundigen Mitgliedern des Obersten Patent- und Markensenates zu ernennen, die für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind.

(4) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ein fachtechnisches und jedem Senat des Obersten Patent- und Markensenates ein rechtskundiges und ein fachtechnisches Mitglied anzugehören habenhat, diedas vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt wordenwerden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die ZusammensetzungSenatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.

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