§ 1 PKVG

Pensionskassenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, bezeichneten Personen.
  2. (2)Absatz 2Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erfolgen.Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in Paragraph eins, des Bundesbezügegesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, bezeichneten Personen.
  2. (2)Absatz 2Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erfolgen.Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erfolgen.

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