§ 1 PKVG

Pensionskassenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.

(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.

(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erfolgen.

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