§ 12 SpkG Auflösung des Vereins

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 12, (1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundesminister für Finanzen genehmigt und die Abwicklung oder Verschmelzung durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluß über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer vom Landeshauptmann gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt. Der Landeshauptmann hat einen Abwickler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer vom Landeshauptmann gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt. Der Landeshauptmann hat einen Abwickler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.
  2. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Auflösung des Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.
  3. (1)Absatz einsDie Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestandes innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.
  5. (3)Absatz 3Bei Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.Bei Auflösung des Vereins gemäß Absatz 2, hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  6. (4)Absatz 4Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Absatz 2, bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.
  7. (5)Absatz 5Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.03.2002
Paragraph 12, (1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundesminister für Finanzen genehmigt und die Abwicklung oder Verschmelzung durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluß über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer vom Landeshauptmann gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt. Der Landeshauptmann hat einen Abwickler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer vom Landeshauptmann gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt. Der Landeshauptmann hat einen Abwickler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.
  2. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Auflösung des Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.
  3. (1)Absatz einsDie Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.
  4. (2)Absatz 2Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestandes innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.
  5. (3)Absatz 3Bei Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.Bei Auflösung des Vereins gemäß Absatz 2, hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  6. (4)Absatz 4Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Absatz 2, bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.
  7. (5)Absatz 5Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen.

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