§ 18 PKVG

Pensionskassenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

Der Bund kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

Der Bund kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

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