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(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entscheidenist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(54) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(1) Sortenschutzamt ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entscheidenist weisungsberechtigte Oberbehörde.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gegenüber dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG anzuwenden.
(54) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.