§ 24a SpkG Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1213 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 813 Z 1 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 1213, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 813, Ziffer eins3, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1213 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 1213, Ziffer eins, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 12.08.2006 bis 16.06.2016
  1. (1)Absatz einsBestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1213 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 813 Z 1 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 1213, Ziffer 3, bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 813, Ziffer eins3, nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1213 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz 1213, Ziffer eins, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.

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