§ 13 SpkG Satzung der Sparkasse

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (Paragraph 3, Absatz eins,) zu erstellen ist.

  1. (1)Absatz einsJede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (Paragraph 3, Absatz eins,) zu erstellen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Sparkasse;
    2. 2.Ziffer 2den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Sparkasse;
    4. 4.Ziffer 4bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;
    5. 5.Ziffer 5bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden den Namen jener Haftungsgemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzender des Sparkassenrats ist, und die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    6. 6.Ziffer 6die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    7. 7.Ziffer 7die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;
    8. 8.Ziffer 8die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.
  3. (3)Absatz 3Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.
  4. (4)Absatz 4Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.03.2009
Paragraph 13, (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (Paragraph 3, Absatz eins,) zu erstellen ist.

  1. (1)Absatz einsJede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (Paragraph 3, Absatz eins,) zu erstellen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Sparkasse;
    2. 2.Ziffer 2den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;
    3. 3.Ziffer 3die Art der Sparkasse;
    4. 4.Ziffer 4bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;
    5. 5.Ziffer 5bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden den Namen jener Haftungsgemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzender des Sparkassenrats ist, und die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    6. 6.Ziffer 6die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
    7. 7.Ziffer 7die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;
    8. 8.Ziffer 8die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.
  3. (3)Absatz 3Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.
  4. (4)Absatz 4Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. (5)Absatz 5Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

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