§ 13 SpkG

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Satzung der Sparkasse

§ 13. (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Sparkasse;

2.

den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;

3.

die Art der Sparkasse;

4.

bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;

5.

bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden den Namen jener Haftungsgemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzender des Sparkassenrats ist, und die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

6.

die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

7.

die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;

8.

die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.

(3) Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.

(4) Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.03.2009

Satzung der Sparkasse

§ 13. (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Sparkasse;

2.

den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;

3.

die Art der Sparkasse;

4.

bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;

5.

bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden den Namen jener Haftungsgemeinde, deren Bürgermeister Vorsitzender des Sparkassenrats ist, und die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

6.

die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

7.

die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;

8.

die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.

(3) Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.

(4) Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten