§ 3 SRLG

Sonderrechnungslegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2007 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2 Z 2 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weder für öffentliche noch private Unternehmen,

1.

deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder

2.

die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse im Sinne des § 232 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch, dR GBl. S. 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2007 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2 Z 2 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weder für öffentliche noch private Unternehmen,

1.

deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder

2.

die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse im Sinne des § 232 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch, dR GBl. S. 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.

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