§ 1 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z. B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.
  3. (3)Absatz 3Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, Anwendung.Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 römisch eins S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins, Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:
    1. 1.Ziffer einsEB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;
    2. 2.Ziffer 2HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;
    3. 3.Ziffer 3Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, St. Pölten;
    4. 4.Ziffer 4Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;
    5. 5.Ziffer 5Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;
    6. 6.Ziffer 6Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
    7. 7.Ziffer 7HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;
    8. 8.Ziffer 8Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz. Die Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.
  6. (6)Absatz 6Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
§ 1 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
  1. (1)Absatz einsDie Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z. B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.
  3. (3)Absatz 3Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, Anwendung.Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 römisch eins S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Art. römisch eins, Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:
    1. 1.Ziffer einsEB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;
    2. 2.Ziffer 2HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;
    3. 3.Ziffer 3Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, St. Pölten;
    4. 4.Ziffer 4Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;
    5. 5.Ziffer 5Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;
    6. 6.Ziffer 6Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
    7. 7.Ziffer 7HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;
    8. 8.Ziffer 8Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz. Die Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.
  6. (6)Absatz 6Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
§ 1 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

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