§ 1 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.

(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z. B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.

(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.

(4) Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993§ 1 PfBrStG Artseit 05.05.2020 weggefallen. I, Anwendung.

(5) Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:

1.

EB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;

2.

HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;

3.

Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, St. Pölten;

4.

Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;

5.

Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;

6.

Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;

7.

HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;

8.

Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz. Die Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.

(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
(1) Die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.

(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z. B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.

(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.

(4) Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993§ 1 PfBrStG Artseit 05.05.2020 weggefallen. I, Anwendung.

(5) Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:

1.

EB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;

2.

HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;

3.

Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, St. Pölten;

4.

Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;

5.

Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;

6.

Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;

7.

HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;

8.

Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz. Die Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.

(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

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