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(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z. B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.
(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.
(4) Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993§ 1 PfBrStG Artseit 05.05.2020 weggefallen. I, Anwendung.
(5) Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:
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(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z. B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.
(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.
(4) Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993§ 1 PfBrStG Artseit 05.05.2020 weggefallen. I, Anwendung.
(5) Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:
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(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.