§ 30 StGrenzG Vollziehung

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für BautenWirtschaft, Familie und TechnikJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18 ,und des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht, und des § 20 Abs. 2 der Bundesminister für BautenWirtschaft, Familie und TechnikJugend,

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

4.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für BautenWirtschaft, Familie und TechnikJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

6.

hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.07.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für BautenWirtschaft, Familie und TechnikJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18 ,und des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht, und des § 20 Abs. 2 der Bundesminister für BautenWirtschaft, Familie und TechnikJugend,

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

4.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für BautenWirtschaft, Familie und TechnikJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

6.

hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

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