§ 5 PKVG

Pensionskassenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

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