§ 2 PfandbriefG (weggefallen)

Pfandbriefgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.

(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG§ 2 PfandbriefG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Kreditanstalt ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 07.07.2022 weggefallen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.

(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung

1.

durch Schuldverschreibungen einer der in § 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,

2.

durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder

3.

durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.

(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.06.2005 bis 07.07.2022
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.

(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG§ 2 PfandbriefG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Kreditanstalt ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenseit 07.07.2022 weggefallen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.

(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerbe des Grundstücks durch die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht war.

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung

1.

durch Schuldverschreibungen einer der in § 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,

2.

durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder

3.

durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.

(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.

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