§ 4 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

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