§ 13 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Berechtigungen nach Paragraph 12, Absatz eins, gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:Die Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt weiters:
    1. 1.Ziffer einsfür Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind,für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach Paragraph 2, oder 3 betraut sind,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind,Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des Paragraph 5, oder 6 oder mit Arbeiten nach Paragraph 9, oder 11 betraut sind,
    3. 3.Ziffer 3für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und
    4. 4.Ziffer 4für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.
    § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Berechtigungen nach Paragraph 12, Absatz eins, gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:Die Berechtigung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt weiters:
    1. 1.Ziffer einsfür Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind,für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach Paragraph 2, oder 3 betraut sind,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind,Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des Paragraph 5, oder 6 oder mit Arbeiten nach Paragraph 9, oder 11 betraut sind,
    3. 3.Ziffer 3für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und
    4. 4.Ziffer 4für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.
    § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2, ist anzuwenden.

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