§ 13 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

(1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:

1.

für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind,

2.

Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind,

3.

für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und

4.

für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.

§ 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999

(1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z 1 gilt weiters:

1.

für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind,

2.

Personen, die von der zuständigen Behörde mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5 oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11 betraut sind,

3.

für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte einer Kommission, die auf Grund eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und

4.

für Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Staatsgrenze betraut sind, unbeschadet sonstiger Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen.

§ 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

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