§ 7 TNG 2011

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers

1.

in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder

2.

in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

(2) Wurde das Vertragsdokument über ein bestimmtes unbewegliches Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertragsdokuments in diese Sprache zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers

1.

in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder

2.

in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

(2) Wurde das Vertragsdokument über ein bestimmtes unbewegliches Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertragsdokuments in diese Sprache zur Verfügung zu stellen.

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