§ 1 StGrenzG Begriffsbestimmungen

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsStaatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;
  2. 2.Ziffer 2Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;
  3. 3.Ziffer 3Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;
  4. 4.Ziffer 4Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind;
  5. 5.Ziffer 5Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsStaatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;
  2. 2.Ziffer 2Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile, die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;
  3. 3.Ziffer 3Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;
  4. 4.Ziffer 4Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind;
  5. 5.Ziffer 5Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen.

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