§ 21 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine BerufungBeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz eins, ist eine BerufungBeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 Z 2 betroffene Grundstück liegt.Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, betroffene Grundstück liegt.
  3. (3)Absatz 3Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsGegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 1 ist eine BerufungBeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz eins, ist eine BerufungBeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen dreier Monate nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 Z 2 betroffene Grundstück liegt.Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das von der Maßnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, oder Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, betroffene Grundstück liegt.
  3. (3)Absatz 3Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung zurückgezogen, so gilt die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung als vereinbart. Stimmt der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen.

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