§ 27 SortSG

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(2) Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(3) Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.

(4) In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.

(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013

(1) Für jene Sorten, die nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, als Hochzucht im Zuchtbuch für Kulturpflanzen eingetragen waren und gemäß § 36 Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in das Sortenschutzregister übernommen wurden, endet der Sortenschutz frühestens mit 1. März 2003. Diese Sorten sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(2) Jene Sorten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, erteilt wurde, sind in das Sortenschutzregister zu übertragen.

(3) Für Sorten, die gemäß Abs. 1 und 2 in das Sortenschutzregister übertragen worden sind, ist der Zeitraum, für den ein Schutzrecht erteilt wurde, auf die Schutzdauer gemäß § 5 und die Bemessung der Gebühren anzurechnen.

(4) In § 26 tritt bis zum 31. Dezember 2001 an die Stelle des Betrages von 7 270 € der Betrag von 100 000 S und an die Stelle des Betrages von 36 440 € der Betrag von 500 000 S.

(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.

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