§ 6 SRLG

Sonderrechnungslegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2007 bis 31.12.9999

Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2007 bis 31.12.9999

Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.

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