§ 1 SpkG Begriff

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im SinneUnternehmen kraft Rechtsform gemäß Paragraph 2, des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.
  3. (2)Absatz 2Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.
  4. (3)Absatz 3Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die §§ 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die Paragraphen 2,, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsSparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im SinneUnternehmen kraft Rechtsform gemäß Paragraph 2, des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.
  3. (2)Absatz 2Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.
  4. (3)Absatz 3Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die §§ 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die Paragraphen 2,, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

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