§ 1 SpkG Begriff

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.

(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapitaleigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (§ 23 Abs. 4 und 5 BWGEU) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG)Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das PartizipationskapitalKernkapital gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.

(3) Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die §§ 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2013

(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des HandelsgesetzbuchesUnternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.

(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapitaleigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (§ 23 Abs. 4 und 5 BWGEU) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG)Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das PartizipationskapitalKernkapital gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.

(3) Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die §§ 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

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