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(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses Bundesgesetzes weiter.
(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses Bundesgesetzes weiter.