§ 20 PKVG

Pensionskassenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 20,

Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 20, BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 20,

Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 20, BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.

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