§ 7 SRLG

Sonderrechnungslegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen 80/723/EWG, ABl. Nr. L 195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG, ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47, im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entgegenzunehmen und zu beantworten.

(2) Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission erforderlich ist, ist die Stelle der öffentlichen Hand gemäß Abs. 1 befugt

1.

von den Unternehmen die Erteilung von Auskünften anzufordern,

2.

geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen anzufertigen sowie

3.

vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Unternehmen zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und ihre Prüfung sowie das Anfertigen von Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen (Abs. 2 Z 2) zu ermöglichen.

(4) Sofern eine zuständige Stelle der öffentlichen Hand im Sinne von § 7 Abs. 1 nicht existiert, erfolgt die Einholung der Auskünfte beim betreffenden Unternehmen direkt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen 80/723/EWG, ABl. Nr. L 195 vom 29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG, ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47, im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entgegenzunehmen und zu beantworten.

(2) Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission erforderlich ist, ist die Stelle der öffentlichen Hand gemäß Abs. 1 befugt

1.

von den Unternehmen die Erteilung von Auskünften anzufordern,

2.

geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen anzufertigen sowie

3.

vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Unternehmen zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und ihre Prüfung sowie das Anfertigen von Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen (Abs. 2 Z 2) zu ermöglichen.

(4) Sofern eine zuständige Stelle der öffentlichen Hand im Sinne von § 7 Abs. 1 nicht existiert, erfolgt die Einholung der Auskünfte beim betreffenden Unternehmen direkt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

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