§ 2 BZG Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1984 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten,
      1. a)Litera azu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder
      2. b)Litera bfür die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;für die gemäß Paragraph 3, bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;
    3. 3.Ziffer 3Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973;Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973;
    4. 4.Ziffer 4persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesempersönliche, nicht bereits unter die Ziffer eins, oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem
      1. a)Litera ain der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
      2. b)Litera baußerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.
  2. (2)Absatz 2An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1984 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten,
      1. a)Litera azu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder
      2. b)Litera bfür die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;für die gemäß Paragraph 3, bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;
    3. 3.Ziffer 3Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973;Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973;
    4. 4.Ziffer 4persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesempersönliche, nicht bereits unter die Ziffer eins, oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem
      1. a)Litera ain der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
      2. b)Litera baußerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.
  2. (2)Absatz 2An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.

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