§ 11 SortSG Sortenprüfungen

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.
  2. (2)Absatz 2Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Anmelder hat
    1. 1.Ziffer einsdem Sortenschutzamt
      1. a)Litera adas für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
      2. b)Litera balle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,
      3. c)Litera cBetriebsbesichtigungen zuzulassen,
    2. 1.Ziffer einsdem Bundesamt für Ernährungssicherheit
      1. a)Litera adas für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
      2. b)Litera balle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,
      3. c)Litera cBetriebsbesichtigungen zuzulassen,
    3. 2.Ziffer 2dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu gestatten,
      1. a)Litera aunentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
      2. b)Litera bin die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
    Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.
  5. (5)Absatz 5Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber
    1. 1.Ziffer einsBetriebsbesichtigungen vorzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
    3. 3.Ziffer 3in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz einsDas SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.
  2. (2)Absatz 2Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Anmelder hat
    1. 1.Ziffer einsdem Sortenschutzamt
      1. a)Litera adas für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
      2. b)Litera balle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,
      3. c)Litera cBetriebsbesichtigungen zuzulassen,
    2. 1.Ziffer einsdem Bundesamt für Ernährungssicherheit
      1. a)Litera adas für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
      2. b)Litera balle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,
      3. c)Litera cBetriebsbesichtigungen zuzulassen,
    3. 2.Ziffer 2dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu gestatten,
      1. a)Litera aunentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
      2. b)Litera bin die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
    Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.
  5. (5)Absatz 5Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber
    1. 1.Ziffer einsBetriebsbesichtigungen vorzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und
    3. 3.Ziffer 3in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.

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