§ 19 StGrenzG

Staatsgrenzgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950 auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.07.2013

Hält sich eine Person, gegen die nach § 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950 auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.

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