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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
5. | hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
5. | hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. |