§ 29 SortSG Vollziehung

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und 4 derTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit demder Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieJustiz,

4.

hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und

6.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und 4 derTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit demder Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieJustiz,

4.

hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und

6.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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