§ 29 SortSG Vollziehung

Sortenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 29.Paragraph 29,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 23, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und
  7. 6.Ziffer 6hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.2013
§ 29.Paragraph 29,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3 und 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 23, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 24 und 25 der Bundesminister für Justiz und
  7. 6.Ziffer 6hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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