§ 3 TNG 2011

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999

(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999

(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.

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