Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.
(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Sitzungsgeldes darf einen den Aufgaben der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang der Sparkasse angemessenen Betrag nicht übersteigen. Arbeitnehmervertreter haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
(3) Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n) oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen; auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete Mitglieder, die zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen.
(1) Die Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.
(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Sitzungsgeldes darf einen den Aufgaben der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang der Sparkasse angemessenen Betrag nicht übersteigen. Arbeitnehmervertreter haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
(3) Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n) oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen; auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete Mitglieder, die zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen.