§ 5 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Pfandbriefstelle hat die Satzung aufzustellen, welche die Rechtsverhältnisse zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten regelt. Nach Zustimmung des Verwaltungsrates der Pfandbriefstelle ist die Satzung oder jede Änderung der Satzung dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Bewilligung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung hat insbesondere Angaben über Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Sitz und Rechtsnatur;
    2. 2.Ziffer 2Haftung;
    3. 3.Ziffer 3Ausscheiden von Mitgliedern;
    4. 4.Ziffer 4Geschäftsbereiche, insbesondere, ob bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates durchgeführt werden dürfen;
    5. 5.Ziffer 5Rechte und Pflichten zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten, insbesondere die Auskunfts- und Prüfungsrechte der Pfandbriefstelle gegenüber ihren Mitgliedsinstituten und deren Umlagepflichten;
    6. 6.Ziffer 6Betriebsmittel, welche die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle im vom Verwaltungsrat festgesetzten Ausmaß zur Verfügung zu stellen haben;
    7. 7.Ziffer 7Organe der Pfandbriefstelle und deren Zusammensetzung, insbesondere die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
    8. 8.Ziffer 8Zuständigkeitsbereiche der Organe;
    9. 9.Ziffer 9Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis;
    10. 10.Ziffer 10Kundmachungen;
    11. 11.Ziffer 11Auflösung;
    12. 12.Ziffer 12Aufsicht.
§ 5 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der Pfandbriefstelle hat die Satzung aufzustellen, welche die Rechtsverhältnisse zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten regelt. Nach Zustimmung des Verwaltungsrates der Pfandbriefstelle ist die Satzung oder jede Änderung der Satzung dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Bewilligung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung hat insbesondere Angaben über Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Sitz und Rechtsnatur;
    2. 2.Ziffer 2Haftung;
    3. 3.Ziffer 3Ausscheiden von Mitgliedern;
    4. 4.Ziffer 4Geschäftsbereiche, insbesondere, ob bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates durchgeführt werden dürfen;
    5. 5.Ziffer 5Rechte und Pflichten zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten, insbesondere die Auskunfts- und Prüfungsrechte der Pfandbriefstelle gegenüber ihren Mitgliedsinstituten und deren Umlagepflichten;
    6. 6.Ziffer 6Betriebsmittel, welche die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle im vom Verwaltungsrat festgesetzten Ausmaß zur Verfügung zu stellen haben;
    7. 7.Ziffer 7Organe der Pfandbriefstelle und deren Zusammensetzung, insbesondere die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
    8. 8.Ziffer 8Zuständigkeitsbereiche der Organe;
    9. 9.Ziffer 9Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis;
    10. 10.Ziffer 10Kundmachungen;
    11. 11.Ziffer 11Auflösung;
    12. 12.Ziffer 12Aufsicht.
§ 5 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

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