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(1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn
1. | der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder | |||||||||
2. | in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können. |
(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und MarkensenatOberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
(3) Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:
1. | Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters, | |||||||||
2. | die Art sowie gegebenenfalls | |||||||||
a) | Nutzungsrichtung, | |||||||||
b) | das Vermehrungssystem und | |||||||||
c) | den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird, | |||||||||
3. | die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale, | |||||||||
4. | die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung, | |||||||||
5. | Name und Adresse jedes weiteren Züchters, | |||||||||
6. | Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde, | |||||||||
7. | im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und | |||||||||
8. | eine für das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist. |
(4) Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.
(1) Eine Sorte kann vom Züchter beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zum Sortenschutz angemeldet werden, wenn
1. | der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz in einem EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat hat oder | |||||||||
2. | in einem Staat, in dem der Züchter einen Sitz oder Wohnsitz hat, österreichische Staatsbürger für Sorten gleicher Art einen Sortenschutz oder ein gleichwertiges Schutzrecht erlangen können. |
(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und dem Obersten Patent- und MarkensenatOberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.
(3) Die Anmeldung auf Sortenschutzerteilung hat zumindest zu enthalten:
1. | Namen, Staatsangehörigkeit und Adresse des Anmelders und dessen Vertreters, | |||||||||
2. | die Art sowie gegebenenfalls | |||||||||
a) | Nutzungsrichtung, | |||||||||
b) | das Vermehrungssystem und | |||||||||
c) | den Hinweis, dass die Sorte in jedem Vermehrungszyklus unter Verwendung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wird, | |||||||||
3. | die Beschreibung der für die Unterscheidbarkeit der Sorte wesentlichen Merkmale, | |||||||||
4. | die Anmelde- oder die Sortenbezeichnung, | |||||||||
5. | Name und Adresse jedes weiteren Züchters, | |||||||||
6. | Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat eine Anmeldung auf Sortenschutzerteilung gestellt wurde und wie darüber entschieden wurde, | |||||||||
7. | im Falle von gentechnisch veränderten Pflanzen alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und die bereits erfolgte Zulassung nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15) und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1) und | |||||||||
8. | eine für das Bundesamt für Ernährungssicherheit ausreichende Menge an Vermehrungsmaterial, das entweder dem Antrag anzuschließen ist oder über Aufforderung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist. |
(4) Auf Entdeckungen und Züchtungen durch Dienstnehmer finden die §§ 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, entsprechende Anwendung.