§ 4 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend für maximal 30 Kalendertage erlaubt§ 4 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 03.12.2016 bis 31.12.2020
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend für maximal 30 Kalendertage erlaubt§ 4 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen.

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