§ 23 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so können nur die im § 12 Abs. 1 § 23 TPGGgenannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen seit 31.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so können nur die im § 12 Abs. 1 § 23 TPGGgenannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen seit 31.12.2011 weggefallen.

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