Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Übergang des Anspruches tritt mit dem Monat ein, der auf die schriftliche Verständigung der Landesregierung folgt§ 9 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.
(3) Auf Antrag des Pflegebedürftigen oder des betreffenden Kostenträgers ist ein Feststellungsbescheid über den Übergang des Anspruches zu erlassen.
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(2) Der Übergang des Anspruches tritt mit dem Monat ein, der auf die schriftliche Verständigung der Landesregierung folgt§ 9 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.
(3) Auf Antrag des Pflegebedürftigen oder des betreffenden Kostenträgers ist ein Feststellungsbescheid über den Übergang des Anspruches zu erlassen.