§ 2a TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Bei Personen, die das 14§ 2a TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und die auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.

(2) Liegt bei Personen im Sinne des Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz oder eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3) Liegt bei Personen im Sinne des Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich

a)

0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung,

b)

0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie,

c)

0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder

d)

1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung

hat.

(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich

a)

0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung,

b)

0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie,

c)

0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder

d)

0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung

hat.

(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf nach § 2 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Bei Personen, die das 14§ 2a TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und die auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.

(2) Liegt bei Personen im Sinne des Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz oder eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3) Liegt bei Personen im Sinne des Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich

a)

0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung,

b)

0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie,

c)

0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder

d)

1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung

hat.

(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich

a)

0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung,

b)

0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie,

c)

0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie oder

d)

0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung

hat.

(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf nach § 2 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld.

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