§ 17 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 17

Verhalten auf Standplätzen

(1) Taxifahrzeuge können am Standplatz nachrücken, wenn eines den Standplatz verlassen hat§ 17 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Vor nicht nachgerückten Taxifahrzeugen darf eingereiht werden.

(2) Das erste und das zweite Taxifahrzeug müssen mit dem Lenker besetzt sein. Die Lenker der übrigen Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein.

(3) "Außer Dienst" stehende oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht parken.

(4) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2020
§ 17

Verhalten auf Standplätzen

(1) Taxifahrzeuge können am Standplatz nachrücken, wenn eines den Standplatz verlassen hat§ 17 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Vor nicht nachgerückten Taxifahrzeugen darf eingereiht werden.

(2) Das erste und das zweite Taxifahrzeug müssen mit dem Lenker besetzt sein. Die Lenker der übrigen Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein.

(3) "Außer Dienst" stehende oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht parken.

(4) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.

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