§ 1 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen mit dem Zweck, Pflegebedürftigen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie ihnen zu helfen, möglichst lange in der gewohnten Umgebung zu bleiben und ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen§ 1 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Pflegebedürftige können ihre Betreuung und Hilfe frei wählen.

(3) Das Pflegegeld gebührt unabhängig von der Ursache der Behinderung sowie unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen.

(4) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht ein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen mit dem Zweck, Pflegebedürftigen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie ihnen zu helfen, möglichst lange in der gewohnten Umgebung zu bleiben und ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen§ 1 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Pflegebedürftige können ihre Betreuung und Hilfe frei wählen.

(3) Das Pflegegeld gebührt unabhängig von der Ursache der Behinderung sowie unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen.

(4) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht ein Rechtsanspruch.

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