§ 20 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) In Angelegenheiten, in denen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 26 Abs. 5§ 20 TPGG, ergangen sind, kann beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden seit 31.12.2011 weggefallen. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes geltenden Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes gelten für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) In Angelegenheiten, in denen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 26 Abs. 5§ 20 TPGG, ergangen sind, kann beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden seit 31.12.2011 weggefallen. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die für Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes geltenden Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes gelten für Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz sinngemäß.

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