§ 3 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Bienenstände sind, soweit in den Abs§ 3 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, auf den Grundstücken so anzuordnen, daß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens zehn Metern verbleibt.

(2) Ist in einem Abstand von höchstens drei Metern von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens zwei Meter hohes Flughindernis vorhanden, das über die Flugseite des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens zwei Meter hinausragt, so muß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens sieben Metern verbleiben.

(3) Wurden in einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten von den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 abweichende Abstände festgelegt, so gelten diese, sofern ein Mindestabstand von drei Metern nicht unterschritten wird.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Abstand zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.01.2020
(1) Bienenstände sind, soweit in den Abs§ 3 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, auf den Grundstücken so anzuordnen, daß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens zehn Metern verbleibt.

(2) Ist in einem Abstand von höchstens drei Metern von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens zwei Meter hohes Flughindernis vorhanden, das über die Flugseite des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens zwei Meter hinausragt, so muß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens sieben Metern verbleiben.

(3) Wurden in einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten von den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 abweichende Abstände festgelegt, so gelten diese, sofern ein Mindestabstand von drei Metern nicht unterschritten wird.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Abstand zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten