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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist in einem Abstand von höchstens drei Metern von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens zwei Meter hohes Flughindernis vorhanden, das über die Flugseite des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens zwei Meter hinausragt, so muß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens sieben Metern verbleiben.
(3) Wurden in einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten von den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 abweichende Abstände festgelegt, so gelten diese, sofern ein Mindestabstand von drei Metern nicht unterschritten wird.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Abstand zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche.
(2) Ist in einem Abstand von höchstens drei Metern von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens zwei Meter hohes Flughindernis vorhanden, das über die Flugseite des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens zwei Meter hinausragt, so muß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens sieben Metern verbleiben.
(3) Wurden in einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten von den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 abweichende Abstände festgelegt, so gelten diese, sofern ein Mindestabstand von drei Metern nicht unterschritten wird.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Abstand zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche.