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(2) Der Behinderte ist rehabilitationsfähig, wenn bei Gewährung von geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen seine physische, psychische, soziale, berufliche und wirtschaftliche Eingliederung in die Gesellschaft zu erwarten ist§ 3 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.
(3) Der Behinderte ist rehabilitationswillig, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter bereit ist, bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken.
(4) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
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(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach § 14 und § 15, besteht ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.
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(2) Der Behinderte ist rehabilitationsfähig, wenn bei Gewährung von geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen seine physische, psychische, soziale, berufliche und wirtschaftliche Eingliederung in die Gesellschaft zu erwarten ist§ 3 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.
(3) Der Behinderte ist rehabilitationswillig, wenn er oder sein gesetzlicher Vertreter bereit ist, bei der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken.
(4) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
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(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von Leistungen nach § 14 und § 15, besteht ein Anspruch. Ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht.