§ 7 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von Tirol in ein anderes Bundesland und besteht der Anspruch auf Pflegegeld nicht nach § 3 Abs. 3 lit§ 7 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. a weiter, so ist das Pflegegeld mit dem Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist, einzustellen. Jener Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes für die Gewährung von Pflegegeld zuständig geworden ist, sind eine Ausfertigung des Einstellungsbescheides und eine Kopie des Bescheides, mit dem das Pflegegeld gewährt wurde, zu übersenden.

(2) Erfolgt die Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland zum Zweck der stationären Pflege in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen, so wird der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt, wenn das Bundesland, in das der Hauptwohnsitz verlegt wurde, dieselbe Begünstigung gewährt.

(3) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland nach Tirol, so gebührt das Pflegegeld ab dem Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, wenn die Anzeigepflicht nach dem für die Gewährung von Pflegegeld jeweils maßgebenden Landesgesetz erfüllt wurde und kein Anspruch im Sinn des Abs. 2 besteht.

(4) Das Pflegegeld ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes zuständig gewesene Behörde die Unterlagen nach Abs. 1 übersandt hat.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von Tirol in ein anderes Bundesland und besteht der Anspruch auf Pflegegeld nicht nach § 3 Abs. 3 lit§ 7 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. a weiter, so ist das Pflegegeld mit dem Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist, einzustellen. Jener Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes für die Gewährung von Pflegegeld zuständig geworden ist, sind eine Ausfertigung des Einstellungsbescheides und eine Kopie des Bescheides, mit dem das Pflegegeld gewährt wurde, zu übersenden.

(2) Erfolgt die Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland zum Zweck der stationären Pflege in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen, so wird der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt, wenn das Bundesland, in das der Hauptwohnsitz verlegt wurde, dieselbe Begünstigung gewährt.

(3) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland nach Tirol, so gebührt das Pflegegeld ab dem Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, wenn die Anzeigepflicht nach dem für die Gewährung von Pflegegeld jeweils maßgebenden Landesgesetz erfüllt wurde und kein Anspruch im Sinn des Abs. 2 besteht.

(4) Das Pflegegeld ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes zuständig gewesene Behörde die Unterlagen nach Abs. 1 übersandt hat.

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