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(2) Erfolgt die Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland zum Zweck der stationären Pflege in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen, so wird der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt, wenn das Bundesland, in das der Hauptwohnsitz verlegt wurde, dieselbe Begünstigung gewährt.
(3) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland nach Tirol, so gebührt das Pflegegeld ab dem Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, wenn die Anzeigepflicht nach dem für die Gewährung von Pflegegeld jeweils maßgebenden Landesgesetz erfüllt wurde und kein Anspruch im Sinn des Abs. 2 besteht.
(4) Das Pflegegeld ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes zuständig gewesene Behörde die Unterlagen nach Abs. 1 übersandt hat.
(2) Erfolgt die Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland zum Zweck der stationären Pflege in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen, so wird der Anspruch auf Pflegegeld nicht berührt, wenn das Bundesland, in das der Hauptwohnsitz verlegt wurde, dieselbe Begünstigung gewährt.
(3) Verlegt ein Pflegegeldbezieher seinen Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland nach Tirol, so gebührt das Pflegegeld ab dem Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, wenn die Anzeigepflicht nach dem für die Gewährung von Pflegegeld jeweils maßgebenden Landesgesetz erfüllt wurde und kein Anspruch im Sinn des Abs. 2 besteht.
(4) Das Pflegegeld ist von Amts wegen zu gewähren, wenn die vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes zuständig gewesene Behörde die Unterlagen nach Abs. 1 übersandt hat.