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(2) Zuschüsse werden nur auf Antrag und frühestens mit dem Beginn des Betreuungsverhältnisses im Sinn des Abs§ 27a TPGG seit 01.01.2012 weggefallen. 1 lit. c gewährt. Die Gewährung ist auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses begrenzt.
(3) Zuschüsse werden im Interesse der Qualitätssicherung nur für Betreuungspersonen gewährt, die über eine im Hinblick auf die von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten (§ 1 Abs. 3 HBeG bzw. § 159 GewO 1994) ausreichende Mindestausbildung verfügen.
(4) Bei der Gewährung von Zuschüssen können Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen angemessen berücksichtigt werden. In den Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Abs. 7) kann vorgesehen werden, dass
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(5) Die Empfänger von Zuschüssen haben diese widmungsgemäß zu verwenden und jede Änderung in den für ihre Gewährung maßgebenden Verhältnissen unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Zuschüsse sind vom Empfänger zu ersetzen, wenn
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(7) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Förderung der 24- Stunden-Betreuung zu erlassen, insbesondere über
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(2) Zuschüsse werden nur auf Antrag und frühestens mit dem Beginn des Betreuungsverhältnisses im Sinn des Abs§ 27a TPGG seit 01.01.2012 weggefallen. 1 lit. c gewährt. Die Gewährung ist auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses begrenzt.
(3) Zuschüsse werden im Interesse der Qualitätssicherung nur für Betreuungspersonen gewährt, die über eine im Hinblick auf die von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten (§ 1 Abs. 3 HBeG bzw. § 159 GewO 1994) ausreichende Mindestausbildung verfügen.
(4) Bei der Gewährung von Zuschüssen können Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen angemessen berücksichtigt werden. In den Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Abs. 7) kann vorgesehen werden, dass
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(5) Die Empfänger von Zuschüssen haben diese widmungsgemäß zu verwenden und jede Änderung in den für ihre Gewährung maßgebenden Verhältnissen unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Zuschüsse sind vom Empfänger zu ersetzen, wenn
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(7) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Förderung der 24- Stunden-Betreuung zu erlassen, insbesondere über
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