§ 27a TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Land Tirol gewährt als Träger von Privatrechten Pflegebedürftigen, die

a)

Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Gesetz zumindest in der Höhe der Stufe 3 haben,

b)

nachweislich einer 24-Stunden-Betreuung bedürfen und

c)

im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach § 1 Abs. 2 HBeG oder § 159 GewO 1994 betreut werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 monatliche Zuschüsse zur Abdeckung des für die Inanspruchnahme selbstständiger oder unselbstständiger Betreuungspersonen entstehenden Aufwandes. Besteht das Betreuungsverhältnis im Sinn der lit. c zu einem Angehörigen des Pflegebedürftigen, so sind die Zuschüsse diesem zu gewähren.

(2) Zuschüsse werden nur auf Antrag und frühestens mit dem Beginn des Betreuungsverhältnisses im Sinn des Abs§ 27a TPGG seit 01.01.2012 weggefallen. 1 lit. c gewährt. Die Gewährung ist auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses begrenzt.

(3) Zuschüsse werden im Interesse der Qualitätssicherung nur für Betreuungspersonen gewährt, die über eine im Hinblick auf die von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten (§ 1 Abs. 3 HBeG bzw. § 159 GewO 1994) ausreichende Mindestausbildung verfügen.

(4) Bei der Gewährung von Zuschüssen können Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen angemessen berücksichtigt werden. In den Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Abs. 7) kann vorgesehen werden, dass

a)

Pflegebedürftigen, deren monatliches Einkommen eine bestimmte Höhe übersteigt, Zuschüsse nicht oder nur in einem entsprechend verminderten Ausmaß gewährt werden,

b)

Pflegebedürftige bestimmte Vermögenswerte zu verwerten haben, bevor ihnen Zuschüsse gewährt werden,

c)

bestimmte, dem Pflegebedürftigen regelmäßig zufließende Geldleistungen nicht zum monatlichen Einkommen im Sinn der lit. a zählen,

d)

bestimmte Vermögenswerte des Pflegebedürftigen bei der Feststellung seines Vermögens unberücksichtigt bleiben, wie insbesondere Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem bestimmten Betrag oder ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des Pflegebedürftigen dient.

(5) Die Empfänger von Zuschüssen haben diese widmungsgemäß zu verwenden und jede Änderung in den für ihre Gewährung maßgebenden Verhältnissen unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Zuschüsse sind vom Empfänger zu ersetzen, wenn

a)

deren Gewährung durch unwahre Angaben, durch Verschweigen maßgebender Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 5 herbeigeführt wurde oder

b)

diese widmungswidrig verwendet wurden oder die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wurde.

§ 26 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(7) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Förderung der 24- Stunden-Betreuung zu erlassen, insbesondere über

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen,

b)

die Höhe von Zuschüssen, wobei diese pro Monat und auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen im Sinn des Abs. 1 lit. c zu bemessen ist,

c)

die Art und das Ausmaß einer allfälligen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen bei der Gewährung von Zuschüssen,

d)

das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen und die Förderungsabwicklung und

e)

Maßnahmen der Qualitätssicherung.

Die Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Tirol („www.tirol.gv.at“) bekannt zu machen.

Stand vor dem 01.01.2012

In Kraft vom 21.02.1997 bis 01.01.2012
(1) Das Land Tirol gewährt als Träger von Privatrechten Pflegebedürftigen, die

a)

Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Gesetz zumindest in der Höhe der Stufe 3 haben,

b)

nachweislich einer 24-Stunden-Betreuung bedürfen und

c)

im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach § 1 Abs. 2 HBeG oder § 159 GewO 1994 betreut werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 monatliche Zuschüsse zur Abdeckung des für die Inanspruchnahme selbstständiger oder unselbstständiger Betreuungspersonen entstehenden Aufwandes. Besteht das Betreuungsverhältnis im Sinn der lit. c zu einem Angehörigen des Pflegebedürftigen, so sind die Zuschüsse diesem zu gewähren.

(2) Zuschüsse werden nur auf Antrag und frühestens mit dem Beginn des Betreuungsverhältnisses im Sinn des Abs§ 27a TPGG seit 01.01.2012 weggefallen. 1 lit. c gewährt. Die Gewährung ist auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses begrenzt.

(3) Zuschüsse werden im Interesse der Qualitätssicherung nur für Betreuungspersonen gewährt, die über eine im Hinblick auf die von ihnen durchzuführenden Tätigkeiten (§ 1 Abs. 3 HBeG bzw. § 159 GewO 1994) ausreichende Mindestausbildung verfügen.

(4) Bei der Gewährung von Zuschüssen können Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen angemessen berücksichtigt werden. In den Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Abs. 7) kann vorgesehen werden, dass

a)

Pflegebedürftigen, deren monatliches Einkommen eine bestimmte Höhe übersteigt, Zuschüsse nicht oder nur in einem entsprechend verminderten Ausmaß gewährt werden,

b)

Pflegebedürftige bestimmte Vermögenswerte zu verwerten haben, bevor ihnen Zuschüsse gewährt werden,

c)

bestimmte, dem Pflegebedürftigen regelmäßig zufließende Geldleistungen nicht zum monatlichen Einkommen im Sinn der lit. a zählen,

d)

bestimmte Vermögenswerte des Pflegebedürftigen bei der Feststellung seines Vermögens unberücksichtigt bleiben, wie insbesondere Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem bestimmten Betrag oder ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des Pflegebedürftigen dient.

(5) Die Empfänger von Zuschüssen haben diese widmungsgemäß zu verwenden und jede Änderung in den für ihre Gewährung maßgebenden Verhältnissen unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Zuschüsse sind vom Empfänger zu ersetzen, wenn

a)

deren Gewährung durch unwahre Angaben, durch Verschweigen maßgebender Tatsachen oder durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 5 herbeigeführt wurde oder

b)

diese widmungswidrig verwendet wurden oder die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wurde.

§ 26 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(7) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch Richtlinien nähere Bestimmungen über die Förderung der 24- Stunden-Betreuung zu erlassen, insbesondere über

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen,

b)

die Höhe von Zuschüssen, wobei diese pro Monat und auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen im Sinn des Abs. 1 lit. c zu bemessen ist,

c)

die Art und das Ausmaß einer allfälligen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen bei der Gewährung von Zuschüssen,

d)

das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen und die Förderungsabwicklung und

e)

Maßnahmen der Qualitätssicherung.

Die Richtlinien über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Angelegenheiten des Pflegegeldes zuständigen Abteilung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Zusätzlich sind sie im Internet auf der Homepage des Landes Tirol („www.tirol.gv.at“) bekannt zu machen.

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