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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Stufe 1 154,20 Euro§ 4 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.
Stufe 2 284,30 Euro.
Stufe 3 442,90 Euro.
Stufe 4 664,30 Euro.
Stufe 5 902,30 Euro.
Stufe 6 1.260,00 Euro.
Stufe 7 1.655,80 Euro.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes den geänderten Kostenverhältnissen anzupassen. Hiebei ist auf die Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 56/1993, Bedacht zu nehmen.
(3) Das Pflegegeld ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden und Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
(4) Die zuerkannten Pflegegeldleistungen sind von Amts wegen an die jeweils geltenden Beträge anzupassen.
Stufe 1 154,20 Euro§ 4 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.
Stufe 2 284,30 Euro.
Stufe 3 442,90 Euro.
Stufe 4 664,30 Euro.
Stufe 5 902,30 Euro.
Stufe 6 1.260,00 Euro.
Stufe 7 1.655,80 Euro.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes den geänderten Kostenverhältnissen anzupassen. Hiebei ist auf die Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 56/1993, Bedacht zu nehmen.
(3) Das Pflegegeld ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden und Beträge ab 5 Cent aufzurunden.
(4) Die zuerkannten Pflegegeldleistungen sind von Amts wegen an die jeweils geltenden Beträge anzupassen.