§ 31 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Hat ein nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigter gegenüber einem Dritten, der das physische oder psychische Leiden oder Gebrechen des Anspruchsberechtigten verursacht hat, oder gegenüber einem Sozialversicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch auf Deckung der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen, wie sie auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, so kann das Land durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch auf das Land bis zur Höhe seiner Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten übergeht§ 31 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
Hat ein nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigter gegenüber einem Dritten, der das physische oder psychische Leiden oder Gebrechen des Anspruchsberechtigten verursacht hat, oder gegenüber einem Sozialversicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch auf Deckung der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen, wie sie auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, so kann das Land durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch auf das Land bis zur Höhe seiner Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten übergeht§ 31 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

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