Art. 20 T-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.12.9999

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.12.9999

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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