§ 3 Fachk-V Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen

Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

Auf die imin § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass

a) für das Führen von Kränen und Staplern und für die Durchführung von Sprengarbeiten die §§ 2 Abs. 1 mit Ausnahme der lit. c, 3, 4 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 450/1994 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt;
b) für besonders gefährliche Arbeiten unter elektrischer Spannung die §§ 2, 3 und 4 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 450/1994 mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und

2. im § 2 Z 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57)“ der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2001)“ tritt.

b)

im § 2 Z 1 lit. a und b der Klammerausdruck entfällt und in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007)“ ersetzt wird.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

Auf die imin § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass

a) für das Führen von Kränen und Staplern und für die Durchführung von Sprengarbeiten die §§ 2 Abs. 1 mit Ausnahme der lit. c, 3, 4 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 450/1994 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt;
b) für besonders gefährliche Arbeiten unter elektrischer Spannung die §§ 2, 3 und 4 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 450/1994 mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und

2. im § 2 Z 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57)“ der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2001)“ tritt.

b)

im § 2 Z 1 lit. a und b der Klammerausdruck entfällt und in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007)“ ersetzt wird.

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