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Auf die imin § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und | |||||||||
b) | im § 2 Z 1 lit. a und b der Klammerausdruck entfällt und in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007)“ ersetzt wird. |
Auf die imin § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt und | |||||||||
b) | im § 2 Z 1 lit. a und b der Klammerausdruck entfällt und in der lit. c der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007)“ ersetzt wird. |