Erbhofgesetz, Tiroler (T-EHG) Fundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderl... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken.... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.*) ... mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017 mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017 mehr lesen...
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017Artikel 10*)Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.*) Fassung LGBl.Nr. 17/2009, 1/2017 mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 vorleg... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufor... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z. 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z. 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erk... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bau... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)StF: LGBl.Nr. 26/1993 Änderu... mehr lesen...
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 und die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten dieser Verordnun... mehr lesen...
(1) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung sind insbesondere zu berücksichtigen:a)die Ziele der Raumplanung (§ 2 RPG);b)die örtlichen Verhältnisse;c)das Landschafts- und Ortsbild;d)die zweckmäßige räumliche Verteilung von Gebäuden und Anlagen;e)die Vermeidung von Belästigungen durch ... mehr lesen...
(1) Die Geschosszahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an, die gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z.B. GZ = 2,5 G). Die Geschosszahl kann auch nach Geschossarten aufgegliedert werden (z.B. GZ = 2 OG + 0,5 DG).(2) Die Geschosszahl kann angegeben werden als:a)Höchstgeschosszahl (HGZ), das ist die Zahl d... mehr lesen...
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt das Verhältnis des Bauvolumens zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:Baumassenzahl = 100 x Bauvolumen Nettogrundfläche (BFZ = 100BAV NGF) mehr lesen...
(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:Baunutzungszahl = 100 x Gesamtgeschossfläche Nettogrundfläche (BFZ = 100GGF NGF) (2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder... mehr lesen...
Die Bauflächenzahl (BFZ) gibt das Verhältnis der zulässigen überbauten Fläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:Bauflächenzahl = 100 xüberbaute Fläche Nettogrundfläche (BFZ = 100ÜBF NGF) mehr lesen...
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:a)Geschoss (G): der Abschnitt eines Gebäudes zwischen den Oberflächen zweier übereinander liegender Fußböden oder zwischen einem Fußboden und der Oberfläche eines Daches; bei Lufträumen, Treppenhäusern, Schächten und dergleichen gelten die anstoßenden Fußböde... mehr lesen...
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann mit folgenden Bemessungszahlen festgelegt werden:a)Bauflächenzahl (§ 3)b)Baunutzungszahl (§ 4)c)Baumassenzahl (§ 5)d)Geschosszahl (§ 6) mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung über die Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung und deren AnwendungStF: LGBl.Nr. 29/2010 Änderung LGBl.Nr. 51/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet: mehr lesen...
Der § 6 Abs. 1 letzter Satz tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft.*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013 mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbediensteten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterliegen die Organe des Dritten dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der La... mehr lesen...
(1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.(2) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änder... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an ... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen we... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes ista)Dritter: Ein Rechtsträger nach § 1 lit. a bis c;b)Überlassung: Die Zuweisung von Landesbediensteten zur dauernden Dienstleistung an einen Dritten.*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten ana)einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;b)ein rechtlich selbständiges Unternehmen, ... mehr lesen...
Gesetz über die Überlassung von Landesbediensteten für bestimmte AufgabenStF: LGBl.Nr. 41/2005 Änderung LGBl.Nr. 39/2013 mehr lesen...
(1) Im Falle einer Auflösung der Vorarlberger Landesbibliothek oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verpflichtet sich das Land Vorarlberg, das verbleibende Vermögen wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung zu verwenden.(2) Es darf keine Person durch Aus... mehr lesen...
Für die Nutzung der Dienstleistungen der Vorarlberger Landesbibliothek sind Entgelte zu entrichten. Die tarifmäßige Festsetzung der Höhe der Entgelte obliegt dem Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek. Sie wird durch Aushang in der Vorarlberger Landesbibliothek veröffentlicht.*) Fassung ABl.Nr.... mehr lesen...
Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek hat eine Benutzungsordnung zu erlassen, in der insbesondere die Rahmenbedingungen der Benutzung und Bestimmungen für die Ordnung und die Sicherheit in der Vorarlberger Landesbibliothek festzulegen sind.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...
Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, in der insbesondere der Geschäftsablauf in der Vorarlberger Landesbibliothek zu regeln ist.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...
Die Organe des Vorarlberger Landesbibliothek haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...
Das Franz-Michael-Felder-Archiv ist eine Abteilung der Vorarlberger Landesbibliothek nach Maßgabe der "Vereinbarung zwischen dem Franz-Michael-Felder-Verein - Vorarlberger Literarische Gesellschaft einerseits und dem Land Vorarlberg andererseits" vom 8. September 1998. Die offizielle Bezeichnung ... mehr lesen...
Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek kann die Abteilungsleiter und sonstigen Bediensteten schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.*) Fassung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...
(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüb... mehr lesen...
(1) Der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek ist von der Landesregierung zu bestellen.(2) Der Stellvertreter des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek ist von diesem mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek gehen alle ... mehr lesen...
(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten... mehr lesen...
(1) Der Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:a)Informationszentrum (wissenschaftliche Studienbibliothek) Wissenschaftliche Universalbibliothek zur Förderung interessierter Personen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung, der Ber... mehr lesen...
(1) Der Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:a)Informationszentrum (wissenschaftliche Studienbibliothek) Wissenschaftliche Universalbibliothek zur Förderung interessierter Personen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung, der Ber... mehr lesen...
(1) Die Vorarlberger Landesbibliothek übernimmt als eine Infrastruktur- und Koordinationseinrichtung für das Bildungswesen des Landes Vorarlberg die Aufgaben eines öffentlichen Informations-, Dokumentations- und Kommunikationszentrums. Als Archivbibliothek ist die Vorarlberger Landesbibliothek Te... mehr lesen...
Statut der Vorarlberger LandesbibliothekABl.Nr. 37/2001 Änderung ABl.Nr. 3/2017 mehr lesen...
(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung ... mehr lesen...
(1) Soweit es zur Durchführung der wirtschaftlichen Aufsicht in Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und unter Berücksichtigung der leistungsorientierten Finanzierung des Gesundheitswesens erforderlich ist, kann die Landesregierung für Krankenanstalte... mehr lesen...
(1) Der Rechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.(2) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigun... mehr lesen...
(1) Der Voranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im nächsten Kalenderjahr enthalten. Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung... mehr lesen...
(1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung.(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,a)den Betrieb der Krankenanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit... mehr lesen...
(1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitra... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Die Gemeinden und das Land haben... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage zu leisten.(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden wie folgt aufzuteilen:a)50 % nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinden; für die Ermittl... mehr lesen...
(1) Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen.(2) Unter Betriebsabgang im Sinne... mehr lesen...
Gesetz über die Deckung der Betriebsabgänge von KrankenanstaltenStF: LGBl.Nr. 8/1987 Änderung LGBl.Nr. 59/1997LGBl.Nr. 58/2001LGBl.Nr. 8/2006LGBl.Nr. 25/2012LGBl.Nr. 52/2016Anmerkung Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: "Artikel III Der § 7 des Spita... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl.Nr. 32/1972, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter kann durch seine vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenna)seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet undb)seine letzte Beför... mehr lesen...
Ein Gemeindeangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenna)er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,b)seine Dienstbeu... mehr lesen...
(1) Ein Gemeindebeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten und GemeindeangestelltenStF: LGBl.Nr. 18/1980 Änderung LGBl.Nr. 27/1996Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 18 Abs. 2 und 121 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, ... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl.Nr. 26/1972, außer Kraft. mehr lesen...
Nicht als größere Dienststellen gelten folgende Dienststellen:Franz-Michael-Felderarchiv in BregenzKunsthaus in BregenzLandesabgabenamt in BregenzLandes-Jugendheim Jagdberg in SchlinsLandesfischzuchtanstalt in HardLandesforstgarten in Rankweil mehr lesen...
(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Ge... mehr lesen...
Ein Landesangestellter kann durch Überstellung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenna)er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist,b)seine Dienstbe... mehr lesen...
(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregierung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten und LandesangestelltenStF: LGBl.Nr. 17/1980 Änderung LGBl.Nr. 33/1984LGBl.Nr. 68/1987LGBl.Nr. 71/1994LGBl.Nr. 22/1996LGBl.Nr. 18/2002Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 19 Abs. 2 ... mehr lesen...
(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl.Nr. 15/2011 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) Die Verordnung über eine Änderung der Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 44/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr. 15/2011, 44/2017 mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 30/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1973 und Nr. 6/1975, sowie die Verordnung über die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen an Landesbedienstete, LGBl.Nr. 12/1974, außer Kraft. mehr lesen...
(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.(2) Ist der Landesbedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so r... mehr lesen...
Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen. mehr lesen...
Der Landesbedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen. mehr lesen...
Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen. mehr lesen...
(1) Dem Landesbediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die S... mehr lesen...
(1) Der Landesbedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus... mehr lesen...
Hat ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unte... mehr lesen...
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenna)die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt undb)er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.(2) Der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die ... mehr lesen...
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt s... mehr lesen...
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes geleistet werden. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 1,5 v.T. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuz... mehr lesen...
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester ... mehr lesen...
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden. Die Höhe der Nachtdienstzulage ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme während des Nachtdienstes festzusetzen. F... mehr lesen...
(1) Der Landesbedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Landesbediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere der Landesamtsdirektor, die Vorstände der Abteilungen beim Amt der Landesregieru... mehr lesen...
Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzus... mehr lesen...
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Mehrstundenvergütung für Mehrstunden, die nicht gemäß den §§ 28 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988 jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder gemäß § 24 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 ausgegli... mehr lesen...
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Überstunden, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung durch eine Überstundenvergütung erfolgt. Anspruch auf Überstundenvergütung besteht auch dann, wenn die Gewährung des Zeitausgleiches nicht längstens innerhalb eines Ja... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Nebenbezügen an die LandesbedienstetenStF: LGBl.Nr. 14/1980 Änderung LGBl.Nr. 54/1980LGBl.Nr. 26/1984LGBl.Nr. 55/1991LGBl.Nr. 32/1992LGBl.Nr. 21/1996LGBl.Nr. 60/2001LGBl.Nr. 15/2011LGBl.Nr. 44/2017Präambel/Promulgationsklausel Auf... mehr lesen...
Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.(3) Wenn in einem Verwaltung... mehr lesen...
Straflosigkeit von Ehrenkränkungen(1) In den Fällen des § 12 lit. a ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (Wahrheitsbeweis) oder Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halte... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt,b)die Vorschrift des § 2 Abs. 1 missachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zwe... mehr lesen...
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen des 3. Abschnittes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen einer Bewilligung gemäß § 5 e... mehr lesen...
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.*) Fassun... mehr lesen...
Behörden, eigener Wirkungsbereich(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Gemeindevorstand.(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die auf dem Bodensee (§ 14 Abs. 2) begangen werden, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.(3) Die ... mehr lesen...
Geltungsbereich(1) Durch dieses Gesetz werden, soweit in den §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, andere landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können. mehr lesen...
SühneversuchDie Bestimmungen über die Vornahme von Sühneversuchen im Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter finden, ebenso wie in den Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Ehre (§§ 111, 113 und 115 des Strafgesetzbuches), auch auf Ehrenkränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. g An... mehr lesen...
Es ist verboten,a)einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorzuwerfen oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;b)einem anderen ei... mehr lesen...
(1) Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen, die einen Hinweis auf die Benützung eines Gebäudes zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht enthalten, sind verboten.(2) Die Räume eines Bordells dürfen zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht nur Personen überlassen werden, die das 19.... mehr lesen...
Wirksamkeit der Bewilligung(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Bordellbetrieb nicht innert eines Jahres, sofern jedoch hiefür neue Räume geschaffen werden, nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder durch mehr als sechs Monate unterbroch... mehr lesen...
(1) Über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.(2) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 6 Abs. 5 genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränk... mehr lesen...
(1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers un... mehr lesen...
Vorprüfung(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im § 8 Abs. 2 erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben ... mehr lesen...
(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer (Abs. 3),a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,b)das 24.... mehr lesen...
Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008 mehr lesen...
Allgemeines(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheite... mehr lesen...
(1) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete im Bereich öffentlicher Gewässer einschließlich der Halde des Bodensees von der Geltung des § 2 Abs. 1 ausnehmen. Eine solche Verordnung ha... mehr lesen...
(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen... mehr lesen...
(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit... mehr lesen...
Gesetz über Angelegenheiten der SittenpolizeiStF: LGBl.Nr. 6/1976 Änderung LGBl.Nr. 27/2005LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 3200... mehr lesen...