Art. 10 T-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 24.01.2009 bis 28.12.2016

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.

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