§ 18 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher hat

a)

sich auf Verlangen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

b)

der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nachzukommen,

c)

die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen sowie die nach § 17 Abs. 4 und 5 erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

(2) Besteht Grund zur Annahme, dass der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist dieser verpflichtet,

a)

der schriftlichen Aufforderung nachzukommen, diesen Anspruch bei den zuständigen ausländischen Stellen geltend zu machen, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dies nachzuweisen,

b)

die von ihm im Zug dieses Verfahrens verlangten und zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen und

c)

alle Auskünfte über den Verfahrensstand zu erteilen.

Eine an den Anspruchswerber gerichtete schriftliche Aufforderung nach lit. a bewirkt die Hemmung der Entscheidungsfrist (§ 73 Abs. 1 AVG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländischen Verfahrens. Die Hemmung wird mit dem Ablauf des Tages, an dem die schriftliche Aufforderung dem Anspruchswerber zugestellt wurde, wirksam.

(3) Wenn und solange der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher seiner Mitwirkungspflicht nach den Abs. 1 und 2 ohne triftigen Grund nicht nachkommt, kann das Pflegegeld abgelehnt, herabgesetzt oder eingestellt werden, wenn der Betroffene über die Folgen seines Verhaltens vorher nachweislich belehrt wurde. Für die Dauer der Ablehnung, Herabsetzung oder Einstellung des Pflegegeldes ist kein Pflegegeld nachzuzahlen.

(4) Kommt der Anspruchswerber seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 nach und ergibt das ausländische Verfahren, dass dieser keinen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so gebührt das Pflegegeld bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rückwirkend ab dem im § 6 Abs. 1 lit. a bestimmten Zeitpunkt.

(5) Wenn und solange der Pflegegeldbezieher seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 nachkommt, tritt im Bezug des Pflegegeldes vorerst keine Änderung ein und besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Anspruch auf eine allfällige Erhöhung des Pflegegeldes. Ergibt das ausländische Verfahren, dass der Pflegegeldbezieher einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist das Pflegegeld einzustellen. Die Einstellung wird rückwirkend mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Aufforderung nach Abs. 2 lit. a dem Pflegegeldbezieher zugestellt wurde, wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt ausbezahlte Pflegegeld ist zu ersetzen. § 26 Abs. 3 und 5 ist anzuwenden.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn der Pflegegeldbezieher oder bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegegeldbeziehers sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 18 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte über jene Umstände, die einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 litseit 31.12.2011 weggefallen. b begründen, unwahre Angaben gemacht oder diese Umstände verschwiegen oder unter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 nicht angezeigt hat. In einem solchen Fall ist das Pflegegeld vorläufig einzustellen. Die vorläufige Einstellung ist auf die Dauer des ausländischen Verfahrens zu befristen und wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Aufforderung nach Abs. 2 lit. a dem Pflegegeldbezieher zugestellt wurde, wirksam.

(7) Ergibt im Fall des Abs. 6 das ausländische Verfahren, dass der Pflegegeldbezieher

a)

einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so wird die vorläufige Einstellung endgültig und ist das bis zur vorläufigen Einstellung zu Unrecht bezogene Pflegegeld in Anwendung des § 26 Abs. 2, 3 und 5 zu ersetzen, oder

b)

keinen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist das vorläufig einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher hat

a)

sich auf Verlangen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

b)

der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nachzukommen,

c)

die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen sowie die nach § 17 Abs. 4 und 5 erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

(2) Besteht Grund zur Annahme, dass der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist dieser verpflichtet,

a)

der schriftlichen Aufforderung nachzukommen, diesen Anspruch bei den zuständigen ausländischen Stellen geltend zu machen, einen entsprechenden Antrag zu stellen und dies nachzuweisen,

b)

die von ihm im Zug dieses Verfahrens verlangten und zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen und

c)

alle Auskünfte über den Verfahrensstand zu erteilen.

Eine an den Anspruchswerber gerichtete schriftliche Aufforderung nach lit. a bewirkt die Hemmung der Entscheidungsfrist (§ 73 Abs. 1 AVG) bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländischen Verfahrens. Die Hemmung wird mit dem Ablauf des Tages, an dem die schriftliche Aufforderung dem Anspruchswerber zugestellt wurde, wirksam.

(3) Wenn und solange der Anspruchswerber oder der Pflegegeldbezieher seiner Mitwirkungspflicht nach den Abs. 1 und 2 ohne triftigen Grund nicht nachkommt, kann das Pflegegeld abgelehnt, herabgesetzt oder eingestellt werden, wenn der Betroffene über die Folgen seines Verhaltens vorher nachweislich belehrt wurde. Für die Dauer der Ablehnung, Herabsetzung oder Einstellung des Pflegegeldes ist kein Pflegegeld nachzuzahlen.

(4) Kommt der Anspruchswerber seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 nach und ergibt das ausländische Verfahren, dass dieser keinen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so gebührt das Pflegegeld bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rückwirkend ab dem im § 6 Abs. 1 lit. a bestimmten Zeitpunkt.

(5) Wenn und solange der Pflegegeldbezieher seiner Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 nachkommt, tritt im Bezug des Pflegegeldes vorerst keine Änderung ein und besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Anspruch auf eine allfällige Erhöhung des Pflegegeldes. Ergibt das ausländische Verfahren, dass der Pflegegeldbezieher einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist das Pflegegeld einzustellen. Die Einstellung wird rückwirkend mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Aufforderung nach Abs. 2 lit. a dem Pflegegeldbezieher zugestellt wurde, wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt ausbezahlte Pflegegeld ist zu ersetzen. § 26 Abs. 3 und 5 ist anzuwenden.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn der Pflegegeldbezieher oder bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegegeldbeziehers sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 18 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte über jene Umstände, die einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 litseit 31.12.2011 weggefallen. b begründen, unwahre Angaben gemacht oder diese Umstände verschwiegen oder unter Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 nicht angezeigt hat. In einem solchen Fall ist das Pflegegeld vorläufig einzustellen. Die vorläufige Einstellung ist auf die Dauer des ausländischen Verfahrens zu befristen und wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Aufforderung nach Abs. 2 lit. a dem Pflegegeldbezieher zugestellt wurde, wirksam.

(7) Ergibt im Fall des Abs. 6 das ausländische Verfahren, dass der Pflegegeldbezieher

a)

einen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so wird die vorläufige Einstellung endgültig und ist das bis zur vorläufigen Einstellung zu Unrecht bezogene Pflegegeld in Anwendung des § 26 Abs. 2, 3 und 5 zu ersetzen, oder

b)

keinen Anspruch im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. b hat, so ist das vorläufig einbehaltene Pflegegeld nachzuzahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten